Baubeginnsanzeige:
Der tatsächliche Baubeginn ist dann der Baubehörde mittels „Baubeginnsanzeige“ vom gesetzlich befugten Bauführer schriftlich bekannt zu geben.
Ablauf der Baubewilligung:
Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit nach drei Jahren ab Erteilung, wenn in diesem Zeitraum nicht mit der Bauausführung begonnen wurde. Ebenso erlischt sie, wenn der Bau innerhalb der 3-Jahres-Frist begonnen, aber innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn nicht fertig gestellt wurde.
Die Baubehörde kann diese Frist aber verlängern.
Beendigung der Bauausführung- Benützung des Wohnhauses:
Bei allen Wohnhäusern, Garagen, etc. die durch die Baubewilligung oder Baufreistellung genehmigt wurden, muss nach Fertigstellung eine Anzeige gemäß § 42 Oö BauO 1994 oder § 43 Oö BauO 1994 beim Bauamt eingebracht werden.
Bei Besitz einer Senk- bzw. Jauchegrube: Dichtheitsattest von der ausführenden Fachfirma beilegen.