Sonstige Baulichkeiten

  • Eine Bewilligung der Baubehörde (Bürgermeister) benötigen Sie auch dann, wenn der Verwendungszweck von Räumlichkeiten geändert wird (z.B. aus Dachboden oder ehemaligen Stall werden Wohnräume).
  • Für einen Abbruch eines Gebäudes benötigen Sie ebenfalls die Zustimmung der Baubehörde (Bürgermeister).
  • Bevor Sie eine Einfriedung zum öffentlichen Gut errichten, müssen Sie mit der Bauabteilung Kontakt aufnehmen. Sie benötigen die Zustimmung der Straßenbehörde (Bürgermeister).

Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 25 OÖ Bauordnung 1994)

  • Antennenanlagen (höher als 3m)
  • die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken
  • sonstige Änderung/Instandsetzung von Gebäuden
  • größere Renovierung
  • Düngersammelanlagen, geschlossene Jauchegruben, Senkgruben
  • Balkonverglasungen, Wintergärten 
  • Schwimm- oder Löschteiche und -becken  (tiefer als 1,50 m, größer als 50 m²)
  • Windkraftanlagen
  • Photovoltaik  ≤ 400 kW und thermische Solaranlagen

freistehend H > 2m

>1,5 m angebracht über Oberfläche der baulichen Anlage

  • Geländeveränderungen um mehr als 1,50 m im Bauland
  • Geschlossene Gebäude bis zu 35 m² (keine Wohnzwecke -Gartenhütten, Gerätehütten,…)

Im Bauland sind derartige ebenerdige und freistehende Gebäude bis 15 m² anzeige- und bewilligungsfrei)

  • Würstelstände auf öffentlichen Verkehrsflächen, Infostellen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke
  • Freistehende oder angebaute Schutzdächer bis zu 50 m²
  • Fahrsilos (Bodenplatte über 50 m²)
  • Aufzugschächte bei bestehenden Gebäuden
  • Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) soweit nicht bewilligungspflichtig
  • Oberflächenbefestigung von mehr als 1000 m²
  • Stützmauern (höher als 1,50 m)

Der Anzeige ist ein Plan + Lageplan, Ansicht, Angaben über das Material, Beschreibung, Abstände zur Grundgrenze und bestehende Gebäude.