- Eine Bewilligung der Baubehörde (Bürgermeister) benötigen Sie auch dann, wenn der Verwendungszweck von Räumlichkeiten geändert wird (z.B. aus Dachboden oder ehemaligen Stall werden Wohnräume).
- Für einen Abbruch eines Gebäudes benötigen Sie ebenfalls die Zustimmung der Baubehörde (Bürgermeister).
- Bevor Sie eine Einfriedung zum öffentlichen Gut errichten, müssen Sie mit der Bauabteilung Kontakt aufnehmen. Sie benötigen die Zustimmung der Straßenbehörde (Bürgermeister).
Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 25 OÖ Bauordnung 1994)
- Antennenanlagen (höher als 3m)
- die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken
- sonstige Änderung/Instandsetzung von Gebäuden
- größere Renovierung
- Düngersammelanlagen, geschlossene Jauchegruben, Senkgruben
- Balkonverglasungen, Wintergärten
- Schwimm- oder Löschteiche und -becken (tiefer als 1,50 m, größer als 50 m²)
- Windkraftanlagen
- Photovoltaik ≤ 400 kW und thermische Solaranlagen
freistehend H > 2m
>1,5 m angebracht über Oberfläche der baulichen Anlage
- Geländeveränderungen um mehr als 1,50 m im Bauland
- Geschlossene Gebäude bis zu 35 m² (keine Wohnzwecke -Gartenhütten, Gerätehütten,…)
Im Bauland sind derartige ebenerdige und freistehende Gebäude bis 15 m² anzeige- und bewilligungsfrei)
- Würstelstände auf öffentlichen Verkehrsflächen, Infostellen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke
- Freistehende oder angebaute Schutzdächer bis zu 50 m²
- Fahrsilos (Bodenplatte über 50 m²)
- Aufzugschächte bei bestehenden Gebäuden
- Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) soweit nicht bewilligungspflichtig
- Oberflächenbefestigung von mehr als 1000 m²
- Stützmauern (höher als 1,50 m)
Der Anzeige ist ein Plan + Lageplan, Ansicht, Angaben über das Material, Beschreibung, Abstände zur Grundgrenze und bestehende Gebäude.