Bürgerfragestunde

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Richtlinien für die Abhaltung der Bürgerfragestunde gem. § 53 (5) OÖ GemO

  1. Vor jeder Gemeinderatssitzung wird, wenn Anmeldungen vorliegen, eine Bürgerfragestunde eingerichtet.
  2. Die Bürgerfragestunde beginnt um 18:30 Uhr und dauert bis längstens 19:00 Uhr.
  3. Gibt es bis eine Woche vor der Gemeinderatssitzung keine Anmeldungen zur Bürgerfragestunde, findet diese nicht statt.
  4. Die Leitung der Bürgerfragestunde übernimmt der Bürgermeister. Er handhabt die Richtlinien und entscheidet in Zweifelsfällen.
  5. Jede Bürgerin und jeder Bürger der Gemeinde Weißkirchen an der Traun ist berechtigt, an den Bürgermeister, die Vorsitzenden eines Ausschusses oder an eine Fraktion des Gemeinderates pro Fragestunden zwei Fragen zu stellen. Ausgenommen von diesem Recht sind Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte. Tagesordnungspunkte der aktuellen Gemeinderatssitzung können nicht behandelt werden.
  6. Für die GemeinderäteInnen besteht keine Verpflichtung, an der Bürgerfragestunde teilzunehmen oder an ihn/sie gerichtete Fragen zu beantworten.
  7. Die Fragen sind bis spätestens sieben Tage vor der Gemeinderatssitzung schriftlich (Brief, Mail) der Gemeinde mitzuteilen, damit sich der/die Angesprochene entsprechend vorbereiten kann.
  8. Die Frage ist nicht zu beantworten, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Insbesondere ist auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses, der Privatsphäre und die Einhaltung des Datenschutzgesetzes zu achten.
  9. Der Verlauf der Bürgerfragestunde ist zu protokollieren. Dabei sind zumindest die Daten des Fragenden, der Adressat der Frage, die Frage(n) selbst sowie der wesentliche Inhalt der Antwort zu protokollieren. Das entsprechende Protokoll kann während der Amtsstunden im Gemeindeamt eingesehen werden.
  10. Der Befragte hat die Frage im Rahmen der Fragestunde grundsätzlich mündlich zu beantworten. Die Zeit für die Beantwortung einer Frage ist auf fünf (5) Minuten begrenzt. Sollte eine Beantwortung während der Fragestunde aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein oder wenn der/die Befragte dazu Unterlagen benötigt, die bis zu Beginn der Fragestunde nicht beschafft werden konnten, so muss die Beantwortung bis spätestens 14 Tage nach dem Datum der Fragestunde an den Fragesteller erfolgen. Eine Kopie dieser Beantwortung ist dem Protokoll der Fragestunde beizulegen.
  11. Die Bürgerfragestunde kann jederzeit durch einen einfachen Beschluss des Gemeinderates wieder eingestellt werden (z.B. bei geringer Beteiligung).