Voraussetzungen für die Baubewilligung

Diese Voraussetzungen müssen gegeben sein:


  1. Nachbarunterschriften auf allen Plänen im Original
  2. Planverfassererklärung (durch einen befugten Planverfasser) im Original auf allen Plänen:


„Ich erkläre, dass das Bauvorhaben ____________________ von Herrn/Frau ___________________, Adresse: ___________________, ___________________

Auf dem Grundstück Nr. ________, EZ. _______, Grundbuch __________

KG _________________, mit allen baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt.


Datum; Stempel und Unterschrift des Planverfassers im Original 

(kein Beiblatt - sondern direkt am Einreichplan vermerken!!!)


  1. Mündliche Bauverhandlung:

Eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle wird dann notwendig sein, wenn Ihre unmittelbaren Grundnachbarn Einwände zu Ihrem Bauvorhaben vorbringen und auf Ihrem Einreichplan nicht unterschreiben. Die Baubehörde setzt den Verhandlungstermin fest und verständigt die Beteiligten. Zusätzlich erfolgt ein Anschlag der Kundmachung auf der Amtstafel. Bis zum Tag der Verhandlung können Nachbarn in die im Amt aufliegenden Pläne Einsicht nehmen und schriftliche Einwendungen abgeben. Wer nicht spätestens am Tag der Verhandlung Einwendungen erhebt, verliert seine Parteistellung.

Vom Bausachverständigen wird dieses Bauvorhaben auf die Einhaltung der Baubestimmungen hin überprüft. Bei einem Einspruch der Nachbarn entscheidet die Baubehörde.


Nach erfolgter Vorprüfung des Planentwurfs sind folgende Einreichunterlagen erforderlich:

  • 1 Ansuchen gem § 28 Oö. BauO 1994 oder bei Baufreistellung „Anzeige“ nach § 24a Oö BauO. (Formular § 28 Oö. BauO 1994; Formular § 24a Oö BauO
  • 3 Baubeschreibungen (mit Originalunterschriften von Bauherrn, Grundeigentümer und Stempel/Unterschrift von Planverfasser und Bauführer)
  • 3 Baupläne + 1 x digital (wenn Landesförderung beansprucht wird, dann 4 Baupläne),

alle Pläne müssen mit den Originalunterschriften vom Bauherrn, Grundeigentümern, Stempel und Unterschrift vom Planverfasser und Bauführer, sowie Nachbarunterschriften (bei vereinfachten Verfahren bzw. Baufreistellung) versehen sein.

  • 1 Energieausweis
  • 1 Wasserbefund im Sinne der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017


(nur beizubringen, wenn keine Ortswasserleitung vorhanden ist)

  • 1 Grundbuchsauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Hauskanalanschluss/Wasserleitung muss in jedem Bauplan eingezeichnet werden
  • Oberflächen/Dachwässerbeseitigung muss auch im Bauplan eingezeichnet werden (muss auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden z.B. Sickerschacht, wenn dafür kein Regenwasserkanal zur Verfügung ist)
  • Falls im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) angegeben ist, ist ein Nachweis für die Einhaltung dieser Zahl den Einreichunterlagen beizufügen.

Einfriedung - Bauplan

Falls Sie die straßenseitige Einfriedung bereits in den Bauplan einzeichnen möchten, müssen Sie vorher mit der Bauabteilung bzgl. Vorschriften Kontakt aufnehmen. Sie benötigen die Zustimmung der Straßenbehörde.

Die Baubehörde muss auch auf die von der Landespolitik beschlossenen Hangwasserhinweiskarte OÖ Rücksicht nehmen. Die Bauabteilung stellt Ihnen gerne die Hangwasserhinweiskarte von Ihrem Grundstück zur Verfügung. Falls Ihr Grundstück mit Hangwässern lt. der Hangwasserhinweiskarte OÖ betroffen ist, muss die Baubehörde vom Gewässerbezirk Linz eine Stellungnahme einholen.

Diese Unterlagen werden nach Überprüfung von der Baubehörde vergebührt.

Straßenrecht:

Innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand ist für die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen die Zustimmung der Straßenverwaltung (Bürgermeister) einzuholen (§ 18 Abs. 1 OÖ Straßengesetz).

Eine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 90 StVO ist erforderlich, soweit durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird. Bitte beantragen Sie diese Bewilligung mindestens zwei Wochen vor Beginn.